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Abschnitt 2 - Vermittlerregister
§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers
§ 6 Eintragung
§ 7 Eingeschränkter Zugang
Versicherungsvermittlungsverordnung
(Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung - VersVermV)
§ 7 Eingeschränkter Zugang
Hinsichtlich der Angaben nach
§ 5 Satz 1 Nr. 2 und 8
ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig.
Die Registerbehörde darf insoweit nur den in
§ 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung
genannten Behörden Auskunft erteilen.