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I. - Entrichtung der Steuer durch den Versicherer
§ 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 1960)
§ 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.