(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
(2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: a) die Bezeichnung des Antragstellers; b) die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne; c) die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.