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Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften
§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
§ 31 Tod eines Ehegatten
Versorgungsausgleichsgesetz
(Gesetz über den Versorgungsausgleich - VersAusglG)
§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.