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Abschnitt III - Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen
§ 12 Allgemeine Anforderungen
§ 13 Konzentration von Schwermetallen
§ 14 Kennzeichnung
Verpackungsverordnung
(Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen - VerpackV)
§ 14 Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang IV festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden.
Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.