(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn 1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, 2. der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und 3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt: a) 1,5 Prozent, b) der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen: 1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und 2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.