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Abschnitt 6 - Durchführungsbestimmungen
§ 25 Hilfsmerkmale
§ 26 Auskunftspflicht
§ 27 Durchführung
§ 28 Übermittlungsregelung
§ 29 Veröffentlichung
§ 30 Verordnungsermächtigung
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstatistikgesetz
(Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs - VerkStatG)
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
das Bundesamt für Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
für die Statistiken nach
§ 1 Nr. 3 und 4
betroffen sind.