(1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.
(2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.