(1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden für die in § 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sowie die ihnen erwachsenden Kosten, welche allgemein auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von Eigentümern und Besitzern von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen selbst getragen werden müssen, sind vom Bund nicht zu erstatten.

(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.

(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.