(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

    1. Fachzeichnen: Anfertigen von Stilzeichnungen;

    2. Werkstoffkunde: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen;

    3. Fachtechnologie:

      a) berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

      b) Vergolder- und Faßmalertechniken,

      c) Aufbau, Arten und Eigenschaften der Untergründe,

      d) berufsbezogene Restaurierungstechniken,

      e) Rahmenanfertigung,

      f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

      g) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene Normen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;

    4. Stilkunde:

      a) Stilepochen der Architektur, der Skulptur und der Malerei,

      b) charakteristische Merkmale der verschiedenen Stilarten,

      c) berufsbezogene Handwerks- und Kunstgeschichte,

      d) Farben- und Formenlehre;

    5. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.