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Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG
(Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften - VAGEWGDG 3)
§ 11
Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31.
Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung.