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Abschnitt 6 - Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 52 Verpflichtete Unternehmen
§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten
§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 56 (weggefallen)
Versicherungsaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - VAG)
§ 52 Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes
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