Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

1. Lebensversicherungen,

2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.