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Kapitel 3 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
§ 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
§ 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
§ 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
§ 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
Versicherungsaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - VAG)
§ 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
Auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat ist Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 3 anzuwenden.