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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
§ 1 Rechtliche Grundlagen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einschränkung von Grundrechten
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
§ 6 Vollzugsbeamte des Bundes
§ 7 Handeln auf Anordnung
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.