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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 15 Notstandsfall
§ 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
§ 17 Vollzugsbeamte im Land Berlin
§ 18 Verwaltungsvorschriften
§ 19 Berlin-Klausel
§ 20 Inkrafttreten
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
§ 18 Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.