Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
§ 8 Fesselung von Personen
§ 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 13 Androhung
§ 14 Explosivmittel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
§ 14 Explosivmittel
Die Vorschriften der §
§ 9
bis
13
gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.