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4. Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
§ 21 Inkrafttreten
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwBwG)
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
Die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.