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Teil 7 - Schlussvorschriften
§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 74 Übergangsvorschrift
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in
§ 1 Absatz 4
und
§ 38
bestimmt ist.