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Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.