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Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
§ 33 Strategische Umweltprüfung
§ 34 Feststellung der SUP-Pflicht
§ 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach
§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
unterliegen.