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Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
§ 26a Bußgeldvorschriften
§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
§ 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau
§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 26b
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.