(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.