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Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
§ 97a Abmahnung
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 100 Entschädigung
§ 101 Anspruch auf Auskunft
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 102 Verjährung
§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 104a Gerichtsstand
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus
§ 97 Abs. 1
und
§ 98
auch gegen den Inhaber des Unternehmens.