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Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §
§ 77
und
78
sowie die dem Veranstalter nach
§ 81
zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.