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Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des
§ 66 Abs. 1 Satz 1
die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.