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Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.