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Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 112 Allgemeines
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §
§ 113
bis
119
nichts anderes ergibt.