Zehnter Teil - Formwechsel einer Personengesellschaft
in eine Kapitalgesellschaft
§ 25 Entsprechende Anwendung des achten Teils
Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.