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Sechstes Buch - Strafvorschriften und Zwangsgelder
§ 313 Unrichtige Darstellung
§ 314 Verletzung der Berichtspflicht
§ 314a Falsche Angaben
§ 315 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 316 Zwangsgelder
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 314a Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
ยง 122k Abs. 1 Satz 3
eine Versicherung nicht richtig abgibt.