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Sechster Abschnitt - Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 301 Möglichkeit des Formwechsels
§ 302 Anzuwendende Vorschriften
§ 303 Kapitalschutz, Zustimmungserfordernisse
§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam.
Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.