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Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 251 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 252 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 253 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
§ 254 Anmeldung des Formwechsels
§ 255 Wirkungen des Formwechsels
§ 256 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
§ 257 Gläubigerschutz
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 257 Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch
ยง 224
entsprechend anzuwenden.