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Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 239 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 240 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 241 Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 242 Zustimmungserfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 243 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
§ 244 Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß, Gesellschaftsvertrag
§ 245 Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz
§ 246 Anmeldung des Formwechsels
§ 247 Wirkungen des Formwechsels
§ 248 Umtausch der Anteile
§ 249 Gläubigerschutz
§ 250 Nicht anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 250 Nicht anzuwendende Vorschriften
Die §
§ 207
bis
212
sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.