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Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 228 Möglichkeit des Formwechsels
§ 229 (weggefallen)
§ 230 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 231 Mitteilung des Abfindungsangebots
§ 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 233 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
§ 235 Anmeldung des Formwechsels
§ 236 Wirkungen des Formwechsels
§ 237 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 236 Wirkungen des Formwechsels
Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach
§ 233 Abs. 3 Satz 3
ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.