(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

    1. Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;

    2. Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

    3. eingetragene Genossenschaften;

    4. rechtsfähige Vereine;

    5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

    6. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

    1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;

    2. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;

    3. Kapitalgesellschaften;

    4. eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.