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Neunter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
§ 168 Möglichkeit der Ausgliederung
§ 169 Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluß
§ 170 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
§ 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
Die Wirkungen der Ausgliederung nach
§ 131
treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.