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Teil 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen (UmwAusbV)
§ 28 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.