1. bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,
2. bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten
abzusetzen.