Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
§ 12 Einigungsstelle
§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Unterlassungsklagengesetz
(Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - UKlaG)
§ 12 Einigungsstelle
Für Klagen nach
§ 2
gelten
§ 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.