Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Abschnitt - Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (UhAnerkÜbkAG)
§ 6
Aus den für vollstreckbar erklärten Entscheidungen (
§ 1 Abs. 1
) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.