(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber den Validierungs- und Verifizierungsstellen sowie den Projektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen nach § 44 festgestellt worden sind. Insbesondere kann das Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach dieser Verordnung durchführen darf.

(2) Ordnet das Umweltbundesamt die Vorlage eines geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts oder die erneute Überprüfung der Projekttätigkeit in Bezug auf die betroffenen Upstream-Emissionsminderungen an, so kann es zusätzlich festlegen, dass bis zur Vorlage des geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts oder bis zum Abschluss der erneuten Überprüfung vom Projektträger UER-Nachweise nicht oder nur in begrenztem Umfang ausgestellt oder übertragen werden können.

(3) Werden in Berichten einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wiederholt Unrichtigkeiten festgestellt, so stellt das Umweltbundesamt bei der Behörde, die die Validierungs- oder Verifizierungsstelle akkreditiert hat, ein Gesuch um Überprüfung der Akkreditierung.