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Abschnitt IV - Schlußvorschriften
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
Umstellungsergänzungsgesetz
(Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen - UErgG)
§ 58
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.