Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
III. - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 22
§ 23
Erstes Überleitungsgesetz
(Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - ÜblG 1)
§ 22
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.