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Abschnitt 5 - Beschränkung der Haftung
§ 30 Beschränkung der Haftung
§ 31
Umweltauditgesetz
(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG - UAG)
§ 30 Beschränkung der Haftung
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet
§ 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechende Anwendung.