(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales . Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.
(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.