(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.
(3) (weggefallen)