1. entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
4. entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.