Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Kapitel 1 - Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
§ 1 Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
§ 2 Fristverlängerung
§ 3 Rückwirkende Bewilligung
Truppenzollverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes - TrZollV)
§ 2 Fristverlängerung
Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.