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6. Abschnitt - Sondervorschriften
§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
Trinkwasserverordnung
(Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - TrinkwV)
§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.