(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate, 2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie 3. im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen a) Produktgestaltung und -konstruktion, b) Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
4. im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
a) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
b) Stahl- und Metallbautechnik,
c) Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.